AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins Familiennetzwerk Hanau e. V.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Betreuung der Kinder in den Einrichtungen des Familiennetzwerks regeln die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die mit Unterzeichnung des Vereinsbeitritts bzw. des Betreuungsvertrages anerkannt werden.

Stand: 1.8.2021

  1. Voranmeldung

Die Voranmeldung für einen Betreuungsplatz des Familiennetzwerks Hanau e.V. erfolgt über das KITA-Portal der Stadt Hanau (KiTa Portal Hanau ). Die Platzvergabe erfolgt in erster Linie unter den Kriterien der nachgewiesenen Berufstätigkeit, des Status eines Geschwisterkindes, pädagogischer und sozialer Gründe und des Eingangsdatum der Voranmeldung. Durch die Voranmeldung besteht aber kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

  1. Hauptwohnsitz

Der Nachweis des Hauptwohnsitzes des Kindes und/ oder der Personensorgeberechtigten in Hanau ist Voraussetzung zur Aufnahme in die Einrichtungen. Bei freien Platzkapazitäten kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Platzvergabekriterien über eine befristete Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb Hanaus entschieden werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

  1. Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung

Nach der Zusage durch den Vorstand des Familiennetzwerks erhalten die Erziehungsberechtigten die Beitrittserklärung für den Verein, den Betreuungsvertrag mit allen Anlagen, die Datenschutzerklärung und  die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Abschluss eines Betreuungsvertrags ist an eine Mitgliedschaft im Verein Familiennetzwerk Hanau e.V. gekoppelt (Mitgliedschaft je betreutes Kind). Die Verträge werden erst nach Unterschrift der Eltern und des Vorstands gültig.

  1. Gebühren

Die Höhe der Betreuungs- und Verpflegungsgebühren richtet sich nach dem gewählten Modell und der Anzahl der gebuchten Tage und ist dem Betreuungsvertrag zu entnehmen. Die Höhe der Vereinsbeiträge und die Preise für die Verpflegung können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands geändert werden. Es gelten immer die Angaben in der aktuellen Preisliste. Die Höhe der Betreuungsgebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung des Eigenbetriebs Kindertagesstätten der Stadt Hanau.

Werden mehrere Kinder einer Familie vom Familiennetzwerk betreut, so ist von den Erziehungsberechtigten jeweils eine gesonderte Mitgliedschaft im Verein abzuschließen.

Die regelmäßige Zahlungspflicht beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Aufnahmetag des Kindes und erlischt durch Kündigung, Vertragsende (Ende der Grundschulzeit bzw. Aufnahme in die Grundschule) oder Ausschluss. Das Recht zu kündigen ist in Ziffer 6 geregelt.

Die Betreuungs- und Verpflegungsgebühren sind auf der Nutzungsbasis von 48 Wochen pro Kita-Jahr (01.August bis 31.Juli Folgejahr) berechnet und in 12 Monatsbeträge aufgeteilt. Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Schließung der Einrichtung (Ferien, Feiertage, höhere Gewalt, usw.) weiter zu zahlen.

Ergänzungstage bzw. Wochen werden zusätzlich berechnet (laut aktueller Preisliste). Zusatzangebote (z.B. Hortfreizeiten) werden gesondert berechnet.

Für zusätzliche Betreuungszeiten, die über die Regelöffnungszeit der jeweiligen Einrichtung hinausgehen, wird eine zusätzliche Gebühr von 15,00 € pro täglich angefangener ½ Stunde erhoben. Die Gebühren werden monatlich abgerechnet.

Alle Gebühren, Essengeld und Kosten für Zusatzangebote werden per Lastschrift zum Ersten eines Monats im Voraus eingezogen. Bei Rückbuchungen (fehlende Kontendeckung) werden die anfallenden Bankgebühren den Schuldnern in Rechnung gestellt und eine Verwaltungspauschale von € 10,00 erhoben. Rückständige Gebühren werden im Mahnverfahren eingetrieben.

Bei länger als 2 Monat dauernder oder wiederholter Nichtzahlung der Gebühren in einem Vertragsjahr behält sich der Verein vor, sämtliche Verträge fristlos zu kündigen.

Über die in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte wird auf Wunsch eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.

 

  1. Ermäßigungen

Nutzen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie ein Kinderbetreuungsangebot im Sinne des § 1 der Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau, so wird die Betreuungsgebühr für das 2. Kind um 50 % ermäßigt. Für das 3. und jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr erhoben. Grundsätzlich gilt das älteste Kind bei der Festlegung der Gebühr als das 1. Kind. Bei der Gewährung einer Geschwisterermäßigung sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Abmeldung eines Kindes von der Betreuung mitzuteilen. Dies gilt trägerunabhängig, d. h. auch wenn ein oder mehrere Geschwisterkind/er Einrichtungen unterschiedlicher Träger besuchen. Eine zu viel gewährte Geschwisterermäßigung ist zurückzuerstatten.

  1. Vertragsdauer / Kündigung / Änderung bestehender Verträge

Eine Erweiterung der Betreuungszeiten ist jederzeit möglich, soweit die Auslastungssituation in den Einrichtungen dies zulässt und eine Genehmigung des Vorstands vorliegt.  

Kündigungen müssen schriftlich an die Geschäftsstelle des Familiennetzwerk Hanau e.V. in der Pfaffenbrunnenstr. 156 in 63456 Hanau geschickt werden. Für die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Kündigung kommt es auf deren Zugang beim Verein an. Der Zugang der Kündigung wird vom Verein schriftlich bestätigt.

Für die Hort-Betreuungsverträge gilt, anders als bei den Kiga-Betreuungsverträgen, eine Vertragslaufzeit von jeweils einem ganzen Kita-Jahr (1. August bis 31.Juli des Folgejahres).

Der Vertrag endet automatisch bei Versetzung des Kindes in die 5. Klasse am 31.Juli. In diesem Fall bedarf es keiner schriftlichen Kündigung. Alle sonstigen Kündigungs- und Vertragsänderungsbedingungen entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag (Grund: es existieren unterschiedliche Vertragsstände).

Kündigungen von Kiga-Verträgen können mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats durch die Personensorgeberechtigten eingereicht werden.

Eine Kündigung der Kiga-Verträge seitens des Vereins kann ebenfalls mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats erfolgen. Gründe hierfür sind:

  • Rückstand der Gebührenzahlung durch die Gebührenpflichtigen von min. 2 Monaten
  • Bei einem Wegzug aus dem Stadtgebiet oder einem Wegfall des Aufnahmegrundes
  • Bei wiederholt verspäteter Abholung des Kindes trotz zuvor erfolgter Abmahnung mit Hinweis auf die Folgen
  • Ein Kind, das sich selbst, andere Kinder oder Dritte wiederholt gefährdet
  • Bei unregelmäßigen Anwesenheiten und/oder wiederholten unentschuldigten Fehlen in einem Zeitraum von vier Wochen
  • Bei fehlender Mitwirkung der Personensorgeberechtigten / nicht Erbringen der Elternstunden
  • Bei schwerwiegendem Fehlverhalten der Personensorgeberechtigten gegenüber anderen Kindern oder MitarbeiterInnen
  • Durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung
  1. Passive Mitgliedschaft

Die passive Mitgliedschaft setzt eine vorherige aktive Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr voraus. Durch die passive Mitgliedschaft sind die Kinder der Familie berechtigt, gegen Bezahlung der jeweils gültigen reduzierten Preise für Vereinsmitglieder, an der Mittagsverpflegung teilzunehmen, Betreuungszeiten in den Einrichtungen zu buchen und an den Ferien- und Bildungsprogrammen teilzunehmen, sofern freie Kapazitäten bestehen.

  1. Öffnungszeiten

Die Einrichtung Hort Uferstraße ist an allen Schultagen montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Während der hessischen Ferienzeiten erfolgt die Betreuung im Hort Uferstraße von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Einrichtung Zukunftswerkstatt ist an allen Kita-Tagen von 7:00 Uhr -17:00 Uhr geöffnet. Eine Betreuung bis 18:00 ist nur durch Arbeitgebernachweis und in Sonderfällen möglich.

Die Öffnungszeiten und Schließungstermine der Einrichtungen des Familiennetzwerks werden durch den Vorstand geregelt. Die Einrichtungen sind an Feiertagen und vom 24. Dezember bis zum 1. Januar geschlossen. In den Sommerferien erfolgt eine zweiwöchige Schließung, in der es eine Notbetreuung gibt, die eine Arbeitgeberbescheinigung erfordert.

  1. Informationspflichten der Eltern

Neben der Zahlung der Gebühren verpflichten sich die Eltern, alle für die Betreuung Ihres Kindes wesentlichen Auskünfte zu erteilen, wie beispielsweise über Behinderungen, Förderbedarf, Allergien und Unverträglichkeiten etc.

Die Personensorgeberechtigten legen den Impfausweis oder die Impfbescheinigung gemäß dem Kindergesundheitsschutzgesetz und das Vorsorgeuntersuchungsheft bei der Aufnahme vor. Ohne die vollständige Vorlage dieser Unterlagen kann keine Aufnahme erfolgen.

Kann Ihr Kind die Einrichtung einmal nicht besuchen, teilen Sie dieses bitte der Leitung / den Mitarbeitern mit. Dies gilt auch bei Abwesenheit in den Ferien.

Kranke Kinder sind vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Die Eltern sind verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten (z.B. Diphtherie, Masern, Covid) der Einrichtung mitzuteilen. Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten, sonstigen schwerwiegenden Erkrankungen oder bei Kopflausbefall, ist der Besuch der Einrichtungen nicht möglich.

Im Falle einer erforderlichen kurzfristigen oder dauerhaften Medikamenteneinnahme des Kindes, können diese Medikamente auf Wunsch der Personensorgeberechtigten durch das Fachpersonal verabreicht werden. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Verordnung der Ärztin/des Arztes mit Bezeichnung des Medikamentes unter Angabe der Erkrankung und genauer, unmissverständlicher Dosierungsanweisung. Diese Verordnung muss von der Ärztin/dem Arzt unterschrieben werden. Ebenso müssen die Personensorgeberechtigten ihr Einverständnis schriftlich erklären.

Die Personensorgeberechtigen werden mindestens einmal jährlich von den Fachkräften zu einem Gespräch eingeladen, um die Entwicklung ihres Kindes im Sinne einer Erziehungspartnerschaft zu thematisieren und weitere Handlungsschritte gemeinsam festzulegen.

Ihre  in der Einrichtung gemeldete Anschrift und die notwendigen Telefonnummern (privat/geschäftlich und im Notfall) müssen stets aktuell sein. Änderungen sind umgehend zu melden.

  1. Sonstige Pflichten der Eltern

Der/die Erziehungsberechtigten verpflichten sich zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, den Elternabenden und zur Mithilfe an Elterndiensten, wie folgt:

  1. 16 ehrenamtliche Stunden pro Familie / Jahr (aktive Mitglieder) und 6 ehrenamtliche Stunden pro Familie / Jahr (passive Mitglieder).
  2. Sofern diese Stunden nicht geleistet werden oder entsprechender Ersatzarbeitskräfte beschafft werden, wird ein Stundensatz von 40 € fällig.
  • Geleistete Zusatzstunden (über die 16 bzw. 6  Std. hinaus) werden jedoch nicht zum Stundensatz vergütet. Ein Übertrag geleisteter Zusatzstunden in das Folgejahr ist möglich.
  1. Der Arbeitseinsatz bei einer Großveranstaltung (z.B. Seifenkistenrennen) ist mit mindestens 4 Stunden verpflichtend.
  2. Diese Regelung gilt jeweils pro Kita-Jahr.

Mitglieder im Verein sind jeweils die Erziehungsberechtigten. Je Mitgliedsvertrag bzw. betreutem Kind haben die Erziehungsberechtigten bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen ein Stimmrecht.

  1. Öffentlichkeitsarbeit

Die pädagogische Arbeit in der Einrichtung wird zur Information intern und in der Öffentlichkeit auf verschiedene Art und Weise dokumentiert: durch Fotos, Filmaufnahmen, durch die Internetseiten des Vereins, durch Veröffentlichungen in der Presse. Sie erklären sich mit Unterzeichnung der Einverständniserklärung damit einverstanden, dass Abbildungen Ihres Kindes für eigene, interne Dokumentations-, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden dürfen.

  1. Aufsichtspflicht

Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages erhalten die MitarbeiterInnen des Familiennetzwerks die Ermächtigung zur Betreuung Ihres Kindes in den Räumen und auf dem Außengelände der Einrichtungen, bei Ausflügen (Wald, Museen usw.), bei Freizeiten, sowie zum Besuch von Spiel- und Sportplätzen und Schwimmbädern.

Für Hort-Kinder: Für den Weg von zuhause zur Schule und von der Schule zum Hort liegt die Verantwortung bei den Eltern. Sollen Kinder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Regelung zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Fachpersonal (Einverständniserklärung).

Für Kiga-Kinder: Für den Weg zur Kita und nachhause liegt die Verantwortung bei den Eltern. Sollen Kinder dem Alter und der Entwicklung angepasst den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Regelung zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Fachpersonal (Einverständniserklärung).

Außerhalb der Öffnungszeiten des Familiennetzwerks besteht keine Aufsichtspflicht, auch wenn sich die Kinder auf dem Gelände befinden.

Während Veranstaltungen, z. B. Sommerfest, die mit Eltern und Kindern durchgeführt werden, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

  1. Informationsaustausch mit den Schulen

Zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und für individuelle Absprachen bezüglich des Leistungsstands der Hort-Kinder, halten die MitarbeiterInnen des Hortes engen Kontakt zu den Lehrkräften. Die Eltern entbinden mit Ihrer Unterschrift im Betreuungsvertrag beide Seiten von ihrer Schweigepflicht und stimmen diesem Austausch zu. Dies gilt auch für den Bereich Kindertagesstätte, wenn das Kind im letzten Kindergartenjahr ist und der Schuleintritt bevorsteht.

  1. Haftung

Der Verein Familiennetzwerk übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände oder Bekleidung aller Art.

Das Familiennetzwerk verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Während der Betreuung und auf dem direkten Hin- und Rückweg sind die Kinder durch die Unfallkasse Hessen unfallversichert. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der normale Weg verlängert oder für andere Aktivitäten unterbrochen wird. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz, wenn das Kind sich ohne oder gegen den Willen der ErzieherInnen vom Betreuungsort entfernt.

Für mutwillig durch Kinder herbeigeführte Schäden am Eigentum des Familiennetzwerks haften die Eltern.

Wir empfehlen den Abschluss einer privaten Haftpflicht- und Unfallversicherung für ihr/e Kind/er.

Sollten die Einrichtungen des Familiennetzwerks – aus welchem Grund auch immer – geschlossen werden bzw. ihren Betrieb dauerhaft oder vorübergehend einstellen müssen, ist die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen. Auch können keine mittelbaren Schäden geltend gemacht werden.

  1. Was ist mitzubringen?

Für den 1. Tag in der Kindertagesstätte, erhalten die Familien eine gesonderte Informationsbroschüre vom Personal der Einrichtung.

Am ersten Betreuungstag im Hort ist bitte folgendes mitzubringen:

  • Kopie des Impfausweises
  • Hausaufgabenheft
  • Hausschuhe
  • Beutel mit Ersatzkleidung, Regenjacke (jeweils mit Namen gekennzeichnet)
  1. Verpflegung

Die Mahlzeiten werden in unserer Küche in der Pfaffenbrunnenstraße frisch zubereitet.

In den Ferienzeiten wird auch ein Frühstück angeboten.

Die Auswahl der Lebensmittel und die Zusammenstellung der Speisepläne sind auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtet. Im Verpflegungspreis ist auch Mineralwasser, Tee bzw. Milch enthalten. Auf Allergien wird eingegangen. Außerdem besteht die Möglichkeit alternativ vegetarische Mahlzeiten zu wählen.

  1. Hausaufgabenbetreuung für die Hortkinder

Nach dem Mittagessen haben die Kinder Gelegenheit ihre Hausaufgaben zu erledigen.

Dabei sorgen die Betreuungskräfte für die notwendige Arbeitsruhe. Sie geben Hilfestellung bei fachlichen Fragen, vermitteln Lerntechniken.

Die Hausaufgabenbetreuung ist kein Ersatz für einen Nachhilfeunterricht und übernimmt keine Garantie für den schulischen Erfolg der teilnehmenden Schüler/innen. Ziel ist es, die Kinder zu einer selbstverantwortlichen, systematischen Erledigung ihrer Hausaufgaben anzuleiten und durch eine gute Vorbereitung auf den Unterricht die schulischen Leistungen insgesamt zu verbessern. Im Hort-Hausaufgabenheft wird den Eltern eine kurze schriftliche Rückmeldung dazu gegeben. Freitags werden keine Hausaufgaben erledigt, um den Kindern die Möglichkeit zum gemeinsamen Spielen und für Ausflüge zu geben.

  1. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Hanau. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke haben sollte. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu  ihrer verbindlichen Wirksamkeit der Schriftform.

 

Familiennetzwerk Hanau e.V., Pfaffenbrunnenstraße 156, 63456 Hanau, 01.09.2021