Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung

des Vereins Familiennetzwerk Hanau e.V. in der Fassung vom 26. Januar 2003 mit den Änderungen vom  10.05.2003, 26.03.2004, 04.12.2007 und 19.03.2010

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Familiennetzwerk Hanau e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
  3. Er hat seinen Sitz in Hanau
  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff. AO )

in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Zweck des Vereins ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen als freier Träger der Jugendhilfe.
  2. Zweck ist auch die Unterstützung der Familien in ihrem Erziehungsauftrag, insbesondere der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  3. Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen, mit Hilfe von qualifiziertem und geeignetem Personal. Die Kinder werden dort eine warme Mahlzeit und eine kontrollierte Hausaufgabenbetreuung erhalten. Durch ein breit gefächertes Freizeitangebot sollen die Kinder emotional, kognitiv, motorisch und sprachlich in ihrer Entwicklung gefördert werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

      1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und fördern. In der Regel sind es die Eltern der Kinder, die die Einrichtungen des Vereins besuchen.
      2. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Es kann eine Probezeit vereinbart werden.
      3. Jedes Mitglied hat den, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu zahlen.
      4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
      5. Passive Mitgliedschaft kann der Verein den Mitgliedern anbieten, deren Kind durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Kündigung aus der Regelbetreuung ausscheidet. Durch die passive Mitgliedschaft behält ein Mitglied das Recht, an internen Veranstaltungen  zu vereinsinternen Gebührensätzen teilzunehmen.
      6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Auflösung des Vereins oder Tode.

    a)      Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu erklären.

 

    1. b)      Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann abschließend entscheidet.

 

    1. c)      Ist ein aktives Mitglied mit seinen Beitragszahlungen zwei Monate im Verzug, so kann durch den Vorstand die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen. Der Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied per Einschreibebrief zuzustellen.

 

    d)      Der Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder der Ausschluss berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Beiträge.

§ 5 Beiträge

Die aktiven und passiven Mitglieder zahlen Beiträge und erbringen unentgeltliche Arbeitsleistungen.
Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand
c)      der/die Geschäftsführer/in

§ 7 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
      2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
      3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
      4. Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Bilanz und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
      5. Aufgabe der  Mitgliederversammlung ist :

    –          die Bestellung und Abberufung des Vorstandes

 

    1. –          die Entlastung des Vorstandes

 

    1. –          die Wahl der Kassenprüfer

 

    1. –          die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

 

    1. –          die Änderung des Vereinszwecks, hierzu ist eine 2/3 –Mehrheit erforderlich

 

    1. –          die Genehmigung anderweitiger Satzungsänderungen, hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich

 

    1. –          die Festlegung langfristiger Aufgaben und Ziele des Vereins

 

    1. –          die Genehmigung des Haushaltsplans

 

    1. –          die Genehmigung der Geschäftsordnung/en

 

    1. –          die Auflösung des Vereins; hierzu ist eine 3/4 –Mehrheit erforderlich

 

    –          die Ernennung von Ehrenmitgliedern in kostenloser Mitgliedschaft.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Vereins
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Personen, die ein ordentliches Mitglied vertreten, müssen ihre Vertretungsberechtigung bei jeder Mitgliederversammlung nachweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einer Person des Vorstandes geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Die im Wortlaut protokollierten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Schriftführer(in) und dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen und werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

§ 8 Die Kassenprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die weder dem Vorstand angehören dürfen, noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Durchführung der Geschäftsabläufe jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht anzufertigen; sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassierers.

§ 9 Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus :

    –          eine(m)r Vorsitzenden

 

    1. –          eine(m)r Stellvertreter/in

 

    1. –          eine(m)r Kassierer/in

 

    1. –          eine(m)r Controller

 

    1. –          eine(m)r Schriftführer

 

    –          bei Bedarf bis zu 3 Beisitzern.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Controller.
  4. Der Kassierer und der Controller verwalten die Vereinskasse und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Verantwortlichkeiten und die Arbeitsprozesse werden im Einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt.
  5. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Rekrutiert sich der/die Geschäftsführer/in aus  Personen des gewählten Vorstandes, so steht diesem aus seiner Aufgabe als Geschäftsführer ein Gehalt zu. Ist der Geschäftsführer/in kein Mitglied des Vereins, so ist diese/r  berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  9. Der Vorstand entscheidet über die Personaleinstellungen, wenn dies nicht durch die Geschäftsordnung anders geregelt ist.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  11. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Schriftführer/in und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
  12. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied Einwände gegen dieses Verfahren erhebt. Fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  13. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  14. Der Vorstand erstellt den Vorschlag für den Haushaltsplan, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 10 Der/die Geschäftsführer/in

Der/die Geschäftsführer/in ist der Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Seine/ihre Leistungen werden vergütet. Ihm/ihr obliegen folgende Aufgaben :
–          eigenverantwortliche Führung der Geschäftsstelle im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans.
–          Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand
–          Er/Sie ist gemeinsam unterschriftsberechtigt mit einem Vorstandsmitglied.
           Die Befugnisse des/der Geschäftsführers/in sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Geschäftsordnungen

Zur weiteren Regelung der Vereinsangelegenheiten können besondere Ordnungen/Geschäftsordnungen beschlossen werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12 Satzungsänderungen

    1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagespunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und die alte und neue Satzung vorher am schwarzen Brett der Einrichtung(en) den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Erforderlich ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 14 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder oder Beschäftigte des Vereins bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes für Schadensansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.